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27.11.2015

Nachmietergestellung

Nachhaltig hält sich der „Irrglaube“, dass es jedem Wohnraummieter erlaubt sei, sich durch die Benennung von mindestens 3 Nachmietern aus dem Mietverhältnis sofort zu lösen. Diese Annahme birgt mehrere Irrtümer: Die Berechtigung, einen Nachmieter zu stellen, besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung oder in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Fortsetzung eines längerfristigen Mietverhältnisses dem Mieter aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist; Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit scheiden insofern in aller Regel aus. Besteht dem Grunde nach das Recht des Mieters, bedarf es keiner 3 Benennungen. Er müsste dann lediglich einen benennen, der passt.

Der BGH hatte sich am 7.10.2015 nun mit der Frage zu beschäftigen, welche Voraussetzungen ein Vermieter an die Akzeptanz eines Nachmieters stellen kann und welche Angaben der Mieter zur Person des Nachmieters machen muss.

Im zu entscheidenden Falle war das Wohnraummietverhältnis 4 Jahre unkündbar (sogenannter Kündigungsverzicht). Der Mieter wechselte die Arbeitsstelle und musste wegziehen. Die irrige Annahme des Mieters, er könne das Mietverhältnis aus diesem Grunde außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen, wurde vom Vermieter zurückgewiesen, allerdings grundsätzlich die Stellung eines Nachmieters akzeptiert. Um die Akzeptanz des Nachmieters prüfen zu können, verlangte der Vermieter eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, eine Bonitätsauskunft etc. Ohne dass der Mieter genauere Angaben zum Nachmietinteressenten gegenüber dem Vermieter machte, bat der Mieter um die Abhaltung von Besichtigungsterminen, wobei der Mietinteressent von vornherein die Erteilung der vermieterseits geforderten Auskünfte abgelehnt hatte. Dies lehnte der Vermieter ab, was wiederum der Mieter zum Anlass nahm, ihn des missbräuchlichen Verhaltens zu beschuldigen.

Der BGH stellte klar, dass die Suche nach einem geeigneten Nachmieter alleine dem Mieter obliege, wenn grundsätzlich die Berechtigung zur Gestellung eines Nachmieters bestünde. Schließlich trage der Mieter das ausschließliche Verwendungsrisiko der Mietsache. Es sei deshalb alleine seine Sache, nicht nur den geeigneten Nachfolger zu suchen, sondern dem Vermieter die notwendigen Informationen über die Person des Nachfolgers zu liefern, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Aktiv muss kein Vermieter an der Suche eines Nachmieters mitwirken. Erfüllt der Mieter die Anforderungen nicht, könne dem Vermieter treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden.


Tags: Nachmieter,

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