Muss ich als Mieter gärtnern?
Aber darf der Mieter bei der Gestaltung des Gartens auch seine eigenen Vorstellungen einbringen? Dem Vermieter steht kein Direktionsrecht wie einem Arbeitgeber zu. Daher muss der Vermieter es akzeptieren, wenn der Mieter „naturnahe gärtnert“, also Bäume und Sträucher frei wachsen lässt und den Rasen auch mal zum Blühen bringt. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der Grenze zur Verwahrlosung (LG Braunschweig, Aktenzeichen: 6 S 548/08 und LG Köln, Aktenzeichen: 1 S 119/09). Die freie Gartengestaltung kann sogar soweit gehen, dass die Mieter zuzugestehen ist, einen 3 × 3 Meter großen Teich anzulegen (LG Lübeck, Aktenzeichen: 14 S 61/92). Aber Vorsicht: wenn es sich bei dem Mietobjekt um eine vermietete Eigentumswohnung handelt, werden hierdurch möglicherweise auch die Belange der übrigen Eigentümer betroffen sein, die sich neben dem Vermieter gegen eine solche sogenannte bauliche Veränderung wehren können. Daher gilt: lieber im Vorfeld mit dem Vermieter klären, was erlaubt ist und was nicht.
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