Telefon: 0911. 37 66 94 4
30.05.2017

Missverständliche Regelung im Arbeitsvertrag zur Kündigungsfrist

In dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (BAG, Urteil vom 23.3.2017, 6 AZR 705/15) enthielt der Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer Probezeit und weiter hinten die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Hierbei wurde nicht auf die Regelung zur Probezeit Bezug genommen, sodass für sich heraus nicht verständlich war, ob innerhalb der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag auch einen Verweis auf den geltenden Manteltarifvertrag, der seinerseits wiederum während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist von 14 Tagen vorsieht. Das BAG als Revisionsinstanz entschied, dass die Vertragsgestaltung der Parteien nicht erkennen lasse, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für die Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages sei vielmehr allein die Bestimmung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist maßgeblich gewesen. Diese Frist gelte daher auch innerhalb der Kündigungsfrist.



Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück