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15.01.2020

LG Osnabrück: Zwangsbehandlung in bestimmten Fällen zulässig

Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde beantragt, für eine psychisch erkrankte Person eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung anzuordnen und dort eine angemessene Zwangsmedikation durchzuführen. Grund für diesen Antrag der Gemeinde war, dass die betroffene Person sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten gegenüber Dritten gezeigt habe, welches nur durch die beantragten Maßnahmen unterbunden werden könne. Freiwillig lasse sich diese Person nicht behandeln, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Situation richtig zu erfassen. Dagegen wandte die betroffene Person ein, sie habe in ihrer Patientenverfügung ausdrücklich niedergelegt, jede Zwangsbehandlung mit Medikamenten und jede Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen abzulehnen. Darüber könne sich auch ein Gericht nicht hinwegsetzen.

Das Landgericht entschied, dass eine Patientenverfügung einer Anordnung der Unterbringung und der zwangsweisen Medikation nicht entgegenstehe. Grund dafür sei die drohende Eigengefährdung der betroffenen Person und die Tatsache, dass die betroffene Person aufgrund ihres Zustandes die zwingende Notwendigkeit einer Behandlung nicht mehr erkennen könne. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre eben auch, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durch die Rechte Dritter begrenzt sei, also dann ende, wo eine Gefährdung für solche Dritte bestünde. Insgesamt brächten die Maßnahmen die Möglichkeit, den Zustand der betroffenen Person zu verbessern und sie wieder in die Lage zu versetzen, in ein eigenständiges Leben zurückzukehren. Auch dies diene dem Schutz der betroffenen Person, da dadurch die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit in Form der Unterbringung kurz gehalten werden könne.

Hinweis: Die Patientenverfügung ist nicht mit der Vorsorgevollmacht zu verwechseln. Erst die Vorsorgevollmacht verschafft dem Bevollmächtigten die Möglichkeit, in Vertretung für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Die Patientenverfügung selbst schafft diese Möglichkeit nicht.



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