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20.10.2017

Leicht verspätete Mietzahlungen rechfertigen Kündigung!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Beschluss vom 17.3.2017 – 7S6617/16 –, dass auch die nur um wenige Tage verspätete Mietzahlung nicht etwa eine bloße Zahlungsunpünktlichkeit sei, sondern eine Pflichtverletzung des zugrunde liegenden Vertrages. Dies gelte einmal mehr, als der Vermieter auf die Notwendigkeit pünktlicher Zahlungen hingewiesen und die Pflichtverletzung abgemahnt hatte. Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses war daher zulässig und die Räumungsklage erfolgreich.

Das Urteil stellt nochmals klar, dass unpünktliche Mietzahlungen keine belanglose Unachtsamkeit sind, sondern das Vertragsverhältnis grundlegend bedrohen. Mietzahlung ist eine originäre Hauptleistungspflicht, die im Fall der Verletzung zur Kündigung führen kann.



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