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02.08.2019

Kündigung einer Betriebswohnung

Die Argumente des Amtsgerichts waren: unstreitig war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Mieters, so dass bereits aus diesem Grund ein Betriebsbedarf ausscheidet. Es ist aber allgemein anerkannt, dass bei der Veräußerung einer Werkswohnung die Verfügungsmacht des Dienstberechtigten über die Wohnung endet, so dass das Mietverhältnis mit dem Erwerber fortgesetzt wird, der sich auf einem Betriebsbedarf nicht berufen kann. Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht aber zusätzlich noch den Anspruch der Vermieterin als verwirkt an. Zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausspruch der Kündigung lagen immerhin 11 Jahre. Naheliegend wäre es gewesen, die Wohnung unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls zu kündigen und für einen Nachfolger freizumachen. Der Nichtausspruch der Kündigung hatte bei dem Mieter ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Mietverhältnisses zur Folge. Denn nach so einem langen Zeitraum konnte der Mieter davon ausgehen, dass die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird und deshalb unabhängig von der Frage, ob er mit dem ehemaligen Vermieter ein Arbeitsverhältnis unterhält, fortgesetzt wird. Die näheren Umstände des Einzelfalles, insbesondere ein eklatantes Kommunikationsdefizit zwischen dem früheren Arbeitgeber und jetzigen Vermieter, das von der Klägerin dafür ins Feld geführt wurde, dass man die Kündigung ja nicht früher hätte aussprechen können, weil man von der Wohnung gar nichts wusste, kann nicht zulasten des Mieters gehen.



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