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15.11.2021

Kündigung des Gewerbemieters wegen nachhaltiger Verteidigung falscher Betriebskostenabrechnung möglich

Der BGH hatte in dem Verfahren 2 interessante Aspekte zu beurteilen.

Zum einen stellte sich die Frage, inwieweit eine Klausel, die Konkurrenzschutz eines Ladensmieters im Einkaufszentrum ausschließe, gleichzeitig Mietvertrag jedoch eine Betriebspflicht verankert sei, den Mieter unangemessen benachteilige, wenn eine Art Sortimentsbindung vereinbart sei. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof, dass die Betriebspflicht wirksam ist, wenn die Sortimentsbildung – wie im entschiedenen Fall – äußerst weit gefasst sei, nämlich als Einzelhandelsgeschäft. Dann könne der Mieter im Hinblick auf das Sortiment entsprechend ausweichen und ein weites Warenspektrum anbieten.

Zum zweiten wurde in dem Prozess die Frage aufgeworfen, inwieweit der Mieter das Mietverhältnis dann außerordentlich kündigen kann, wenn der Vermieter in anzunehmender betrügerischer Art und Weise an Betriebskostenabrechnungen festhalten will und diese wider besseren Wissens verteidigt. Dies bejahte der BGH und erklärte, es bedürfe in einem solchen Fall nicht einmal eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung, da der Vermieter sich in solchen Fällen in nicht mehr vertretbarer Weise verhalten habe.



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