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20.04.2016

Klärung der Abstammung - für jedes Kind gegen jedermann möglich?

Nicht zuletzt aufgrund der aufbrechenden Familienstrukturen stellt sich in der anwaltlichen Praxis auch im Erbrecht immer häufiger die Frage nach der leiblichen Abstammung. Gerade dann, wenn es um die Stellung als gesetzlicher Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter geht, ist für den Anspruchsteller die Notwendigkeit gegeben, diese leibliche Bindung auch zu belegen. Wenngleich das Gesetz für die Klärung der Abstammung diverse Mechanismen wie z.B. Vaterschaftsanfechtung und Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Kernfamilie) vor. Dies bedingt allerdings nicht aus sich heraus, dass ein Kind die Berechtigung hat, die Klärung der Abstammung auf isolierte Weise außerhalb der Familie gegen einen Mann herbeizuführen, den es für seinen leiblichen Vater hält, ohne dass es sein rechtlicher Vater ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.4.2016 dies geklärt.

Zugrunde lag der Entscheidung zum Az. 1 BvR 3309/13 ein Sachverhalt, wonach eine nichtehelich geborene Beschwerdeführerin Klage auf Einwilligung zur Durchführung eines DNA-Tests erhob, um die Vaterschaft gemäß § 1589 a BGB „abschließend zu klären“. Der Betroffene man lehnte dies ab.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Norm des § 1598 a BGB nur innerhalb der rechtlichen Familie einen Anspruch auf Vaterschaftsklärung gebe. Es sei verfassungskonform, dass das Gesetz einen solchen Abstimmungsklärungsanspruch nicht vorsehe. Insoweit sei das Recht des mutmaßlichen Vaters auf Achtung seiner Privat- und Intimsphäre, insbesondere auch geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, vorrangig schützenswert. Würde anderes zugelassen, stehe die Gefahr von Abstammungsuntersuchungen „ins Blaue“ zu befürchten. Insofern bleibe es bei dem engen gesetzlich vorgegebenen Grundsatz, dass nur innerhalb der rechtlichen Kernfamilie die jeweiligen Mitglieder wechselseitig Anspruch auf Klärung der Abstammung haben.



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