Telefon: 0911. 37 66 94 4
10.01.2014

Keine Haftung für illegales Filesharing

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat in der heutigen Zeit vielerlei Schutzmaßnahmen zu treffen, die seinen Anschluss vor unbefugten Zugriffen schützen. So wird in der Rechtsprechung seit Jahren als Notwendigkeit vorausgesetzt, dass Zugänge zu verschlüsseln sind, um zu verhindern, dass Fremde den Anschluss nutzen. Häufig sind es allerdings nicht Fremde, vielmehr Freunde oder Familienmitglieder, die sich des Anschlusses zu nicht immer legalen Aktivitäten bedienen. Eins der bestimmenden Themen ist hier illegales Filesharing. Haftet der Anschlussinhaber für Nutzung volljähriger Familienangehöriger, wenn diese illegal Dateien up- und downloaden?

Der BGH hatte sich am 08.01.2014 zum Aktenzeichen I ZR 169/12 mit einer Klage einer Plattenfirma gegen einen Familienvater zu beschäftigen, über dessen Anschluss in einer Internetbörse zum Herunterladen ausschließlich urheberrechtlich geschützte Nutzungsrechte verfügbar gemacht wurden. Letztendlich kam heraus, dass sein volljähriger Stiefsohn ohne sein Wissen illegal Musik heruntergeladen hatte.

Während die Vorinstanzen dem Vater noch ein Verschulden zugeschrieben hatten, entschied der BGH, dass ein Anschlussinhaber nur dann haftet, wenn er konkreten Anlass für die Befürchtung habe, dass ein volljähriger Familienangehöriger den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht. Dann hat er einzuschreiten und notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen. Solange solche Anhaltspunkte nicht bestehen, besteht auch keine Haftung des Anschlussinhabers.


Tags: filesharing,

Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück