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08.08.2013

Keine Einbeziehung eines angemessenen Eigenheims bei der Berechnung des Elternunterhaltes

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung werden Kinder für ihre Eltern immer häufiger zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Die Pflegekosten steigen, die Renten reichen häufig nicht aus. Heimkosten gehen mit unter in die tausende.

Der BGH hatte sich am 07.08.2013 zum Aktenzeichen XII ZB 269/12 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine von den Kindern selbstgenutzte Immobilie bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche zu Gunsten der Eltern in die Bewertung miteinzubeziehen ist. Zu Grunde lag ein Fall, in dem Rente und Pflegeversicherung die Kosten für die Pflege der im Heim befindlichen Mutter nicht ausreichten und deswegen Sozialhilfe ergänzend bezogen wurde. Der Träger der Sozialhilfe trat an den Sohn heran mit der Aufforderung, geleistete Beiträge zu erstatten.

Hierbei stellte der BGH im Vorfeld klar, dass das unterhaltspflichtige Kind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen müsse. Einschränkungen ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden brauche. Es müsse ihm als auch eine eigene angemessene Altersvorsorge verbleiben, die der BGH neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsschuldners bezifferte. Darüber hinaus sei der Wert einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des sogenannten Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Sohnes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil eine solche Verwertung diesem nicht zumutbar sei.

Wenngleich grundsätzlich zu begrüßen ist, dass der BGH immer weitere Kriterien zur Konkretisierung für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs aufstellt, zeigt die Praxis nach wie vor  allerdings eine Vielzahl von Unklarheiten und unterschiedliche Handhabung bei der Berechnung solcher Unterhaltsansprüche


Tags: Anrechnung, Unterhalt,

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