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15.11.2021

Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein

Im entschiedenen Fall standen 2 Testamente in Rede, die Basis für die Erbfolge bilden konnten. In beiden Testamenten deckte sich die Erbeinsetzung. Unterschiedlich waren jedoch über die Erbeinsetzung hinausgehende Regelungen, die insbesondere für die Auseinandersetzung des Nachlasses maßgeblich waren. Nachdem sich das Nachlassgericht hinsichtlich des maßgeblichen Testaments im Erbschein jedoch gerade nicht festlegte, sah sich der Erbe zu Unrecht der Problematik gegenüber, sich mit seinem Miterben über das maßgebliche Testament und damit die maßgeblichen Regelungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft streiten zu müssen.

Der BGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass die Tatsache, dass der Erbe im Rahmen seines Erbscheinsantrags nach § 352 FamFG auch das aus seiner Sicht für die Erbfolge maßgebliche Testament angeben müsse, keine Verpflichtung des Nachlassgerichts nach sich ziehe, dies auch im Erbschein zu tun. Die Norm des § 352 FamFG gelte eben nur für den Antrag, nicht für den Erbschein an sich. Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins sei strikt darauf begrenzt, dass der Erbschein das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen, z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Nacherbschaft, bezeugen müsse. Dem Erben stehe kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins dahingehend zu fordern, dass über die gesetzlich vorgesehenen Angaben im Erbschein weitere Angaben zum Testament durch das Nachlassgericht dort getätigt werden. Das Nachlassgericht sei gerade nicht an ein „bestimmtes Testament gebunden“. Etwas anderes ergibt sich faktisch nur dann, wenn eines von mehreren Testamenten Anordnungen und Beschränkungen enthält, die im Erbschein aufzunehmen wären. Dann erfolgt eine mittelbare Festlegung auf eine bestimmte letztwillige Verfügung, allerdings trotzdem ohne deren konkrete Nennung.



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