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15.07.2019

Kein Zahlungsausgleichsanspruch des Erben bei unerwartet frühem Tod des Verkäufers

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Erbin des Verkäufers für das ungenutzte Wohnrecht und die nicht ausgeübte Pflege Ausgleichszahlungen vom Käufer forderte. Sie führte als Argument an, dass, hätte man von der Entwicklung gewusst, den Kaufpreis entsprechend erhöht hätte. Dies ergäbe sich aus ergänzender Vertragsauslegung.

Dem trat das Oberlandesgericht entgegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung könne schon gar nicht vorgenommen werden, da eine solche eine Lücke im Regelungskonzept des Vertragswerks benötige, die geschlossen werden müsse. Vorliegend hätten sich die beiden Vertragsparteien schlicht im Ungewissen darüber befunden, wie lange der Verkäufer leben werde und ob überhaupt – ganz unabhängig von seinem frühen Tod – er pflegebedürftig werden würde. Insofern treffe die eine Seite das Risiko des „vorzeitigen Versterbens“ und die andere Seite das Risiko des „überlangen Lebens“. Schlussendlich sei dieses allgemeine Lebensrisiko bei Vertragsschluss bekannt, insofern keine Lücke im Vertrag vorliege und infolgedessen auch keine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorgenommen werden könnte, dass zum Ausgleich des „vorzeitigen Versterbens“ Kaufpreis nachgezahlt würde.



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