Kein Kostenersatz für eigenmächtig vorgenommene Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
Wie schon das Amtsgericht entschied auch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 2.3.2016, Aktenzeichen: 2-13-S 151/13), dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben sei. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB scheitere daran, dass die Sanierung gerade nicht dem Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprochen habe. Andernfalls hätten die Eigentümer ja in der vorangegangenen Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst. Auch ein Anspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 818 oder aus §§ 812 ff BGB) sei vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht positiv feststellbar, dass die WEG tatsächlich bereichert sei. Die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum hätten der WEG zwar Kosten erspart, doch sei es ihr durch die eigenmächtige Vorgehensweise des Eigentümers unmöglich gemacht worden, alternative Sanierungsmethoden zu wählen oder eine Sanierung aller Balkone durchzuführen. Bei Vergabe eines Gesamtpakets seien jedoch geringere Kosten für die Einzelbalkonsanierung zu erwarten gewesen.
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