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22.08.2017

Kein Abzug „Neu für Alt“ bei verzögerter Mängelbeseitigung

Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 13.8.2015 (10 U229/15), dass der Architekt für die gesamten Mangelbeseitigungskosten aufzukommen habe. Die Balkone und Terrassen seien mangelhaft, was der Architekt weder erkannt noch unterbunden habe. Aufgrund des Auftragsumfangs sei er aber hierzu gerade verpflichtet gewesen. Den Einwand, der Schadenersatz sei dann aber um einen Abzug „neu für alt“ zu kürzen, ließ das OLG nicht gelten. Die WEG habe seit 1997 mit den Mängel leben müssen; die Ingebrauchnahme stelle eine unvermeidliche Nutzung dar, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten Gebrauch ermögliche. Daher müsse sich die WEG im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs nicht die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsanspruch anrechnen lassen. Das OLG, bzw. der BGH in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 21.6.2017 (Aktenzeichen: VII ZR 213/15) äußerte sich auch zu der Frage der Verjährung. Grundsätzlich beginne die Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten mit der Abnahme der letzten Bauleistung. Darüber hinaus kamen im vorliegenden Fall die Grundsätze der Sekundärhaftung zum Tragen. Nach Auffassung des BGH hatte es der Architekt beim 1. Auftreten der Mängel versäumt, die Ursache unverzüglich aufzuklären. Er könne sich deshalb nicht auf Verjährung berufen.



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