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19.01.2018

Kann ein als „Vollmacht“ betiteltes Schriftstück ein Testament sein?

Im Fall des OLG Hamm vom Mai letzten Jahres kam das Gericht tatsächlich zu der Auslegung, dass ein solches Schriftstück testamentarische Anordnungen enthalten kann, wenn die formalen Anforderungen an ein Testament eingehalten sind. Eine Erblasserin hatte eine Bankvollmacht, ein Testament und weitere Schriftstücke mit dem Titel „Vollmachten“ hinterlassen. Das Gericht wertete die Tatsache, dass die als „Vollmachten“ überschriebenen Schriftstücke zusammen mit einem wenigen Tage vor Ableben errichteten Testament in der Wohnung der Erblasserin hinterlegt waren, als Indiz dafür, dass in Wahrheit ein Testament errichtet werden sollte. Daraus ergäbe sich, dass der Einsatz der Schriftstücke im Rechtsverkehr aus Sicht der Erblasserin damit nicht notwendig gewesen sei, zumal die Erblasserin Vollmachten für Bankkonten in gesonderter Urkunde errichtet habe. Betrachte man weiter das Testament der Erblasserin, zeige sich hieraus, dass sich die Erblasserin mit den üblichen Formulierungen im Rahmen von Testamenten nicht ausgekannt habe, so dass der Titel des Schriftstücks nicht gegen die Annahme eines Testaments spreche.

Anhand dieser Entscheidung ist einmal mehr erkennbar, dass die Abfassung eines eindeutigen letzten Willens sehr sorgfältig und unter Hinzuziehung rechtlicher Beratung erfolgen sollte. Dies bietet sich auch für Dokumente im Zusammenhang der Vorsorge an.



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