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09.08.2017

Immobilienkauf und Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

Das LG Hamburg gibt den Klägern mit Urteil vom 04.07.2017 - 326 O 193/15 - Recht, beziffert den Schadensersatzanspruch allerdings nach entsprechender Beweiserhebung durch einen Sachverständigen auf (nur) 5 % des Kaufpreises. In der Begründung für das Landgericht aus, dass der Gewährleistungsausschluss zwar wirksam vereinbart worden sei und ein Sachmangel der Immobilie nicht gegeben sei. Trotzdem stünde den Käufern neben dem allgemeinen Gewährleistungsrecht aus § 311 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Die veränderte Bebauung und damit die Veränderung der unmittelbaren Umgebung der Immobilie sei ein wertbildender Faktor, der für die Kaufentscheidung durchaus ausschlaggebend sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; dennoch wirft sie einige Fragen auf, zumal das OVG Schleswig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 1.2.2017 (Aktenzeichen: 1 LA 49/16) entschieden hatte, dass es verfassungsrechtlich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer freien Aussicht gäbe. Die Anwendung des § 311 BGB eröffnet an dieser Stelle über die Hintertür bei wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss über die vorvertragliche Aufklärungspflicht einen eigenständigen Schadensersatzanspruch obwohl das Landgericht ebenfalls feststellte, dass ein Sachmangel nicht gegeben sei.



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