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27.09.2019

HOAI ist nicht weiter anwendbar

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Architekt mit dem Auftraggeber für seine Architektenleistungen mündlich ein Pauschalhonorar in bestimmter Höhe vereinbart. Nach Fertigstellung der Architektenleistung wollte er sich an das mündlich vereinbarte Pauschalhonorar nicht mehr gebunden fühlen und klagte nun den nach der HOAI 2009 die ermittelten Mindestsatz ein. Dieser lag rund Euro 70.000 über dem vereinbarten Pauschalhonorar. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg; das OLG Düsseldorf urteilt, dass sich mit Blick auf das Vertragsverletzungsurteil des EuGH vom 4.7.2019 der verbindliche Preisrahmen nach der HOAI unangewendet bleibt. Somit komme es auf den vereinbarten Preis an, der – auch wenn hier nur mündlich – aber auf einen niedrigeren Satz festgelegt wurde. Das OLG Düsseldorf schließt sich mit dieser konsequenten Nichtanwendung der HOAI der Rechtsprechung des OLG Celle an (OLG Celle 17.07.2019, 14 U 188/18). Auch der Schriftformverstoß – das Honorar war nur mündlich verhandelt worden – könne der Architekt keine Mindestsätze verlangen. Der in der HOAI vereinbarte Verweis auf die Mindestsätze nach § 7 Abs. 1 laufe leer, weil diese Norm ebenfalls gegen Art. 15 DLR verstoße. Damit bleibt es bei dem – mündlich – vereinbarten Honorar.



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