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27.11.2018

Handelsregister - wie weise ich die Erbfolge nach?

Die Problematik des Nachweises der Rechtsnachfolge im Handelsregister unterscheidet sich nicht von der grundsätzlichen Problematik, die sich im Zusammenhang mit dem Nachweis der Erbenstellung stellt. Grundsätzlich kann sich der Erbe die Beantragung eines Erbscheins und damit die in Zusammenhang stehenden Kosten sparen, liegt eine hinreichend klare Verfügung von Todes wegen in notarieller Form vor. Eines Erbscheins bedarf der Erbe allerdings auch in diesem Fall, wenn die Verfügung von Todes wegen, also das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag, in sich nicht klar ist und ausgelegt werden muss. Sind im Rahmen der Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen, kommt der notariellen letztwilligen Verfügung kein dem Erbschein vergleichbar klarer Aussagegehalt zu mit der Folge, dass die Erbfolge über das Nachlassgericht dokumentiert werden muss.



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