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29.11.2016

Grundbuchberichtigung nach Erbfall

Am 2.6.2016 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wann ein Erbe sich einen Erbschein sparen kann, um eine Grundbuchberichtigung durchführen zu lassen. Er bestätigte die Instanzrechtsprechung, wonach die Vorlage eines eröffneten notariell beurkundeten Testaments nur dann ausreiche, wenn vollkommen klar eine unbedingte Erbeinsetzung aus der Verfügung von Todes wegen hervorgeht. Allerdings dann, wenn ein Testament eine bedingte Erbeinsetzung enthält, z.B. durch sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, sah der BGH das Erfordernis des Nachweises durch Erbschein für gegeben an.

In dem behandelten Fall hatten Erblasser verfügt, dass derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten bekommen habe, erhalte. Diese Klausel wurde als eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel gewertet. Eine solche Pflichtteilsstrafklausel, dadurch bedingt eine lediglich bedingte Erbeinsetzung (= der Erbe wird nur dann Erbe, wenn er die testamentarischen Verfügungen vollständig akzeptiert), hindere das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 I S. 2 2. HS GBO, die Eröffnungsniederschrift mit notariellen Testament für die Umschreibung des Grundbuchs zu akzeptieren. Das Grundbuchamt müsse vielmehr bei solchen Klauseln entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen oder wenigstens öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Erben, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei, also keiner von ihnen den Pflichtteil geltend gemacht habe.



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