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28.03.2019

Geltung von § 566 I BGB zugunsten der Vermieter?

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17). Argument: wäre der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden, hätte der Vermieter den Räumungsprozess verloren. Dementsprechend hätten ihm auch die Kosten auferlegt werden müssen. Der BGH prüfte noch einmal die ausgesprochene Kündigung und erklärte diese für unwirksam, weil sie nicht von beiden Vermietern ausgesprochen worden war. Eine analoge Anwendung der Mieterschutzvorschrift des § 566 Abs. 1 BGB komme in dieser Konstellation, dass einer von 2 Miteigentümern einer vermieteten Wohnung später Alleineigentümer wird, nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 566 BGB braucht es für die Anwendung der Norm die Veräußerung an einen Dritten. Personenidentität zwischen veräußerndem Eigentümer und Erwerber verhindert also bereits die direkte Anwendung. Die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke müsse sich - so der BGH – aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von der gewollten Regelung ergeben. Im Fall des § 566 BGB, der den Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuen Eigentümer regeln soll, sei diese Regelungslücke aber nicht zu erkennen.



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