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03.02.2020

Folgen der erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses des WEG-Verwalters

Auf die Abberufung des Verwalters wird ein Rechtsgedanke übertragen, der in der früheren Vorschrift des § 32 FGG seinen Niederschlag gefunden hat, nämlich, dass die später rechtskräftig werdende Abberufung des Verwalters auf zeitlich vorher von ihm oder ihm gegenüber vorgenommener Rechtsgeschäfte keinen Einfluss hat. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift lag seinerzeit zwar auch deswegen nahe, weil sich das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen ergänzend nach den Vorschriften des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtete. Der in der Vorschrift des früheren § 32 FGG bestimmte Grundgedanke hat aber auch nach der Umstellung des Verfahrens in Wohnungseigentumssachen auf das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung seine sachliche Berechtigung. Der Fortbestand von Rechtsgeschäften des bestellten Verwalters bis zur rechtskräftigen Aufhebung seiner Bestellung entspricht einem Bedürfnis des Verkehrsschutzes. Ohne ihn könnte die Verwaltung der Anlage während des Streits über die Bestellung des Verwalters nicht sachgerecht fortgeführt werden. Deshalb ist auf die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters der an die Stelle des früheren § 32 FGG getretene, wortgleiche § 47 FamFG entsprechend anzuwenden. Ebenfalls entschieden hat der BGH in der Entscheidung vom 5.7.2019, dass Sondervergütungen des Verwalters unter bestimmten Umständen wirksam vereinbart werden können. Weist der Verwaltervertrag nach einem sogenannten Baukastensystem statt einer Pauschalvergütung mehrere Teilentgelte für einzelne Aufgaben zu, ist eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeiten möglich und durch entsprechend ausgewiesene Vergütung auch wirksam.



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