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22.11.2021

Folgen aus einem Widerruf eines Wohnraummietvertrags

Das Landgericht Berlin hat nun in einer Entscheidung vom 21.10.2021 festgestellt, dass ein Mieter, der über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt wurde, für den Zeitraum seiner Nutzung sämtliche Mieten einschließlich erbrachter Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen kann (Landgericht Berlin zum Az. 67 S 140/21).

Im zu beurteilenden Fall hatte der klagende Mieter den Wohnraummietvertrag nach Bezug der Wohnung widerrufen. Er hatte die Wohnung nicht besichtigt und wurde vom Vermieter nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Nach entsprechender Widerklage zog der Mieter zwar aus, sodass sich die zwischenzeitlich vom Vermieter erhobene Räumungswiderklage erledigt hatte. Das Landgericht billigte dem Mieter jedoch die vollständige Rückzahlung aller bis dahin geleisteter Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlung hinzu, da dem Vermieter kein Wertersatz bis zur Ausübung des Widerrufsrechts, wie noch die 1. Instanz angenommen hatte, zustünde. Ein solcher Wertersatzanspruch sei immer dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden sei. Selbst dann, wenn der Mieter – im zu entscheidenden Falle 13 Monate – die Räumlichkeiten nutzte, könnten Zahlungen nicht verlangt werden. Wertersatz könne allenfalls dann geschuldet werden, wenn der Mieter vom Vermieter ausdrücklich verlangt habe, dass ihm die Wohnung vor Ablauf der Widerrufsfrist (was wiederum einen Hinweis auf das Bestehen selbiger voraussetzen würde) überlassen werde. Alles andere stellte wegen der gesetzgeberischen Wertung einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften dar. Raum zu einer analogen Anwendung oder einer teleologischen Reduktion der Widerrufsvorschriften bestünde nicht.



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