Telefon: 0911. 37 66 94 4
21.01.2015

Erbverzicht durch Abfindungserklärung im Übergabevertrag

Leider finden sich in notariellen Urkunden allzu häufig unklare Formulierungen. Solche Formulierungen mit durchaus möglichen weit reichenden Folgen sind auch bei notarieller Beurkundung auszulegen und der wahre Inhalt zu ermitteln.

Das OLG Hamm hatte sich am 20.07.2014 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vereinbarung in einem Übernahmevertrag, in der ein Abkömmling erklärt hatte, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Mal abgefunden“, als Erbverzicht (= Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht) ausgelegt werden muss.

Das OLG Hamm kam zu der Auffassung, dass in dieser Erklärung ein vollständige Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht liege. Inhaltlich entspreche diese Erklärung nämlich einem Erbverzicht gemäß § 2346 BGB, für den auch die formalen Voraussetzungen durch die notarielle Beurkundung erfüllt sind. Wenngleich der Begriff des Erbverzichts nicht ausdrücklich verwendet werde, könne ein solcher angenommen werden, wenn den Willen der Vertragsschließenden eindeutig zu entnehmen sei, dass ein solcher gewollt ist. Nicht nur nach dem subjektiven Willen, vielmehr auch nach dem objektiven Erklärungswert sei die Erklärung nicht anders aufzufassen.


Tags: Erbverzicht,

Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück