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01.07.2014

Erbschein vs. Eröffnungsprotokoll als Nachweis für die Erbenstellung

Das Gesetz sieht mit dem Instrument des Erbscheins ein Legitimationspapier vor, mit welchem der Erbe seine Erbenstellung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr nachweisen kann. Der Erbe kann einen solchen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. In der Regel notwendig ist ein solcher Erbschein, liegt »lediglich« eine privatschriftliche Verfügung vor. Hat der Erblasser allerdings notariell testiert, vertritt die Rechtsprechung seit langem, dass der kostenpflichtige Erbschein durch eine beglaubigte Testamentsabschrift mit Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts ersetzt werden kann, allerdings immer nur dann, wenn aus dem Testament unschwer hervorgeht, wie sich die Erbfolge regelt. In der Praxis gibt es als eine Vielzahl von Fällen, in denen bei sehr komplexen oder widersprüchlichen testamentarischen Verfügungen dennoch ein Erbschein beantragt werden muss.

Das OLG Köln setzte sich am 23.12.2013 mit der Frage auseinander, ob der »Ersatzerbschein« in Form der beglaubigten Abschrift des Testaments mit Protokoll der Testamentseröffnung auch insofern mit dem gesetzlich vorgesehenen Erbschein gleichzusetzen ist, als dass eine Einziehung erfolgen kann. Eingezogen wird ein Erbschein, wenn er die Erbfolge nicht (mehr) zutreffend wiedergibt. Tritt eine solche Situation ein, hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos, so dass er im Rechtsverkehr nicht mehr vorgelegt werden kann.

Im Gegensatz dazu steht dieses Instrumentarium für das Eröffnungsprotokoll mit beglaubigter Testamentsabschrift nicht zur Verfügung. Diese Unterlagen gäben nämlich entgegen des Erbscheins kein Zeugnis darüber ab, dass ein dafür zuständiges Rechtspflegeorgan die rechtliche Stellung als Erbe in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft und bejaht habe. Nachdem über diese Urkunden nur tatsächliche Vorgänge wiedergegeben würden, könne keine Gleichstellung mit dem Erbschein bestehen.

Grundsätzlich bleibt also die Gefahr, dass eine Person, die nicht Erbe geworden ist, sich über diese Unterlagen, sind sie in seinen Besitz, gegenüber Dritten zu Unrecht legitimiert. Hierfür steht allenfalls die Beantragung einer einstweiligen Anordnung auf Sicherstellung der Urkunden bzw. einstweilige Rückgabe zu den Nachlassakten zur Verfügung.


Tags: Erbschein; Einziehung,

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