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News | Kanzlei Reichert Nürnberg
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02.11.2018

Erbschein erforderlich trotz notariellem Testament?

Das Grundbuchamt weigerte sich, die Berichtigung des Grundbuchs sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vorzunehmen. Der „vermeintliche“ Alleinerbe hatte Grundbesitz aus dem Nachlass seiner Tante durch notariellen Kaufvertrag veräußert und wollte nun in Vollziehung des Kaufvertrags die Umschreibung des Grundbuchs auf den Käufer vorantreiben. Die Erblasserin stand vor ihrem Ableben unter Betreuung. Das Grundbuchamt monierte, dass sich durch die bloße Vorlage des notariellen Testaments als Ersatz der Erben Legitimation nicht zweifelsfrei auch die Testierfähigkeit der ehedem unter Betreuung stehenden Erblasserin belegen lasse; die Zweifel an der Testierfähigkeit und damit an der Wirksamkeit des notariellen Testaments könnten nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens durch entsprechende Prüfungen des Nachlassgerichts ausgeräumt werden. Vor diesem Hintergrund müsse ein Erbschein beantragt werden.

Zwar stelle die generelle Gefahr, dass letztwillige Verfügungen aufgrund Testierunfähigkeit unwirksam sein könnten, keinen ausreichenden Grund für die Annahme ernsthafter Zweifel dar. Das Grundbuchamt dürfe auch nicht beliebig Prüfungen anstellen, da im rein formalen Verfahren vor dem Grundbuchamt solche im Regelfall nicht durchzuführen sind. Ergäben sich allerdings besondere Anhaltspunkte, wie in dem zu entscheidenden Fall, in dem vorher an das Grundbuchamt die Mitteilung über die für die Erblasserin eingerichtete Betreuung erfolgte, für eine mögliche Testierunfähigkeit, könne das Grundbuchamt verlangen, dass entsprechende Zweifel ausgeräumt werden. Eine Demenz, die bereits 2007 im Rahmen eines Betreuungsverfahrens festgestellt wurde, rechtfertige berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 2013.



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