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26.07.2016

Erbschein - Vorlagepflicht für den Testamentsvollstrecker?

Liegt ein lediglich privatschriftliches Testament vor, ist ein Erbschein für die Erben unerlässlich. Durch die jüngst erfolgte Anhebung der Gerichtsgebühren kann dies ein teures Vergnügen werden. Liegt ein notarielles Testament vor, ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung durchgängig angenommen, dass dieses – Voraussetzung ist die hinreichende inhaltliche Klarheit – nebst Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung gilt. Wie verhält es sich allerdings mit der Nachweispflicht, handelt ein Testamentsvollstrecker für einen Nachlass?

Grundsätzlich steht es dem Testamentsvollstrecker frei, ein Testamentsvollstrecker zum Nachweis des von ihm begleiteten Amtes zu beantragen. Allerdings hat das OLG München mit Beschluss vom 11.7.2016 nun klargestellt, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen werden kann. Dies lege § 35 I S. 2 GBO fest. Es stellte allerdings auch fest, dass die bloße Erklärung in der dem Grundbuchamt vorgelegten Bewilligung, dass er das Amt angenommen habe, nicht ausreichend sei.

Dies begründete das OLG mit dem Hinweis, dass grundsätzlich die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 2202 II BGB zu erklären sei.



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