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14.08.2014

Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit

Gerade im Rahmen von Pflichtteilsstreitigkeiten spielt eine tragende Rolle, welche Verbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 II BGB sind. Diese Nachlassverbindlichkeiten sind nämlich als Passiva von den Aktiva des Nachlasses abzuziehen und mindern damit faktisch auch Pflichtteilsansprüche. Immer wieder wird versucht, als solche Nachlassverbindlichkeit auch die Erbschaftssteuerschuld, die beim Erben durch den Tod des Erblassers erstmalig entsteht, abzuziehen. Das FG Münster hat dieser Praxis nun mit seinem Urteil vom 30.04.2014 zum Az. 3 K 1915/12 Erb einen Riegel vorgeschoben.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten, so das FG Münster, gehörten die vom Erblasser herrührenden Schulden, so genannte Erblasserschulden, und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, sogenannte Erbfallschulden. So genannten Nachlass Erben Schulden, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind indifferent, können sowohl Nachlass- als auch eigen Verbindlichkeiten des Erben sein.

Eigenschulden des Erben, die vor oder mit oder auch nach dem Erbfall erst in seiner Person entstehen, sind gerade keine Nachlassverbindlichkeiten. Darunter fällt auch die Erbschaftssteuer, die in ihrem Entstehen und in ihrer Höhe an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des einzelnen Erben gegenüber dem Erblasser anknüpft. Steuerschuldner nach § 20 ErbStG ist der Erwerber, nicht der Nachlass. Mit dieser Norm werde auch eine Mithaftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung begründet, was entbehrlich wäre, wenn die Steuerschuld von vornherein eine Nachlassverbindlichkeit wäre. Damit sind Steuerschulden gerade im Pflichtteilsrecht keine abzugsfähigen Positionen.



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