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18.12.2014

Erbschaftssteuer - das nächste Kapitel

Das ErbStG war in den letzten Jahren immer wieder Stein des Anstoßes und Grund für Verfahren. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.12.2014 über die Frage, inwieweit Privilegierung von Betriebsvermögen unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG sei.

Inmitten des Verfahrens stand die Frage, inwieweit Familienunternehmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze im Falle von Übergabe bzw. Erbfall steuerlich begünstigt werden dürften. Klargestellt wurde zunächst in diesem Zusammenhang, dass die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III im ErbStG an sich verfassungsrechtlich hinzunehmen seien. In Verbindung allerdings mit den Steuervergünstigungen um Betriebsvermögen sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen.

Inmitten stand hier die sogenannte Verschonungsregel, wonach bestimmtes Betriebsvermögen in Form der Steuerbefreiung bei der Berechnung der Steuer dann außer Acht zu bleiben habe (§ 13 b ErbStG), wenn insbesondere Arbeitsplätze – im Gesetz an Mindestlohnsummen festgemacht (§ 13 a ErbStG) – erhalten würden. Für kleine (Familien-) Unternehmen sei dies, so das Bundesverfassungsgericht, akzeptabel, nicht jedoch für große Unternehmensvermögen, es sei denn, eine durchzuführende Bedürfnisprüfung ergebe auch hier die Berechtigung.

In die gleiche „Kerbe“ schlug das Bundesverfassungsgericht auch mit der pauschalierten . Regelung dahingehend, dass Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten generell ausgenommen seien. Daran könne der Gesetzgeber – auch vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinfachung – die steuerliche Behandlung nicht anknüpfen.

Ebenfalls für verfassungswidrig erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Regelung über das Verwaltungsvermögen, da für die konkrete aktuelle Regelung ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund hier nicht erkennbar sei. Es sei damit die Möglichkeit eröffnet, privates Vermögen in betriebliches Vermögen umzuverlagern und so unberechtigterweise Steuervorteile zu genießen.

Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber nun Nachbesserung bis 30.06.2016 auf.


Tags: Betriebsvermögen, Erbschatfssteuer, Verschonung,

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