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20.06.2017

Empfangsvollmacht eines Mieters für die anderen Mitmieter ist AGB-widrig!

Über einen solchen Fall hatte das LG München I Ende letzten Jahres zu entscheiden; mit Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen: 14 S 6395/16, entschied das Gericht, dass die nur dem einen Mieter zugegangene Kündigung unwirksam ist. Das Gesetz sehe grundsätzlich vor, dass eine Erklärung – wenn sie denn eine rechtliche Wirkung entfalten soll – von allen Vermietern an alle Mieter zugehen muss. Hiervon wollte man in dem geschlossenen Mietvertrag abweichen, in dem dort vereinbart wurde, dass der Zugang gegenüber nur einem Mieter denselben beim anderen Mieter fingiert, auch wenn dem weiteren Mieter die Erklärung gerade nicht zugegangen ist. Dadurch werde dem Vermieter erlaubt, eine Willenserklärung nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn diese Willenserklärung eigentlich gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre. Eine solche Erklärungsfiktion benachteiligt nach Auffassung des LG München I die weiteren Mieter unangemessen, da diese unter Umständen von der Erklärung überhaupt keine Kenntnis erlangen. Da hier eine Abweichung von mietvertraglichen Bestimmungen vorgenommen wird, ist eine solche Klausel eine AGB-Kontrolle zu unterziehen. Nach durchgeführter Prüfung hat das Gericht die Klausel daher als unwirksam, weil AGB-widrig, erklärt. Folge daraus ist, dass die gesetzliche Regelung gilt; da hiernach die Kündigung allen Mietern zugehen musste, war sie unwirksam und der Räumungsantrag daher nicht erfolgreich.



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