Telefon: 0911. 37 66 94 4
16.05.2017

Eigenbedarfskündigung - auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter kann Eigenbedarf haben!

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kündigte ihrem Mieter Räumlichkeiten in 2 Wohnungen mit der Begründung, dass einerseits ein Gesellschafter in eine Wohnung einziehen wolle, in andere ein weiterer Gesellschafter mit den Pflegebedürftigen Eltern. Als Kündigungsbegründung wurde Eigenbedarf angeführt. Der Mieter weigerte sich, auszuziehen und die Räumlichkeiten zurückzugeben, weswegen die Vermieter-GbR Klage auf Räumung und Herausgabe einreichte. Während in 1. und 2. Instanz das Amtsgericht München sowie das Landgericht München I die Klage abwies, ob der BGH das Urteil auf und verwies zur weiteren Sachaufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Im Rahmen seiner Entscheidung stellte der BGH nochmals klar, dass auch eine GbR gemäß § 573 II Nr. 2 BGB analog sich auf Eigenbedarf eines Ihrer Gesellschafter berufen könne. Eine GbR dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Erbengemeinschaft oder eine Miteigentümergemeinschaft. Es solle ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien durch die gesetzlichen Vorschriften ermöglicht werden.



Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück