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02.05.2016

Die Sau ist los!

Ein Mieter bewohnt eine Wohnung in einer Wohnanlage, die sich in der Nähe eines Waldgebietes am Stadtrand von Berlin befindet. Die Wohnanlage ist von einem Maschendrahtzaun umgeben, der an einigen Stellen jedoch Beschädigungen aufweist. Deshalb kam es in der Vergangenheit immer wieder mal vor, dass sich Wildschweine den Zugang zu der Wohnanlage samt Gemeinschaftseinrichtungen verschafften. Dem Mieter gefiel das gar nicht, er verlangte vom Vermieter, dass der Zaun repariert wird. Ferner forderte er geeignete Maßnahmen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, minderte der Mieter die Miete. Der Vermieter wies die Forderungen zurück und argumentierte, das Auftreten von Wildschweinen stelle für den Mieter keine konkrete Gefahr dar. Allein die abstrakte Gefahr sei aber kein Mietmangel, sodass er nicht tätig werden müsse.

Hatte das Amtsgericht dem Vermieter noch recht gegeben, so hob das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 21.12.2015 – 67 S 65/14 – dieses Urteil nun auf. Das Landgericht verwies darauf, dass von Wildschweinen, die bis an die Wohnhäuser herankommen, nicht nur eine abstrakte sondern vielmehr eine konkrete Gefahr für die Bewohner ausgehe. Der Mieter einer Stadtrandlage müsse auch nicht damit rechnen, dass Wildschweine in seinem Garten ein und ausgehen. Vielmehr dürfe der Mieter berechtigt den Vermieter darauf in Anspruch nehmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört etwa die Reparatur des schadhaften Maschendrahtzauns. Weder verstoße die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen Treu und Glauben, noch sei der Mieter gehindert, zur Durchsetzung des Anspruchs die Miete zu mindern.


Tags: Beseitigungsanspruch, Mietminderung, Sau, Wildschweine,

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