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09.07.2020

Dauerbrenner Schönheitsreparaturklausel

Nun hatte der BGH in 2 Fällen darüber zu entscheiden, wie mit der Aufforderung des Mieters umzugehen ist, der seinen Vermieter einmal nach 14 und einmal nach 23 Jahren Mietzeit auffordert, Tapezier- und Anstricharbeiten „gemäß beigefügtem Kostenvoranschlag“ durchzuführen (BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18). Der BGH ging hierbei im Ausgangspunkt davon aus, dass die den Vermieter treffende Erhaltungspflicht grundsätzlich der Zustand maßgeblich sei, in die Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an den jeweiligen Mieter gehabt habe. Dieser Dekorationszustand ist sozusagen der status quo, von dem aus der notwendige Aufwand zu bemessen ist. Verschlechtere sich dieser anfängliche Dekorationszustand wesentlich – was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn naheliege, habe der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Renovierung. Weil die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Anfangszustandes – unrenoviert – in der Regel aber weder praktikabel, noch sinnvoll sei oder im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liege, sei allein die Durchführung von Schönheitsreparaturen Sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Weil der Mieter dadurch aber einen besseren Zustand erhalte, als der, der zwischen den Parteien als vertragsgemäß vereinbart wurde, gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), einen Interessenausgleich zu schaffen. Soweit keine Besonderheiten bestünden, werde dies – so der BGH – regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Mietern ist daher anzuraten, gleich bei entsprechender Aufforderung an den Vermieter die hälftige Kostenübernahme anzubieten bzw. die Kostenteilung bei Anforderung eines Kostenvorschusses zu berücksichtigen.



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