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17.08.2015

Das wär ja noch schöner…

Der BGH hatte mal wieder über die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu entscheiden. Diesmal allerdings war der Fall relativ kurios: Laut Mietvertrag war der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, führte sie aber dennoch aus. Die Ausführung der Arbeiten gelang ihm allerdings so schlecht, dass er von seinem Vermieter die erneute Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangte. Als sich der Vermieter weigerte, erhob der Mieter Klage.

Der BGH entschied in einem Beschluss vom 17.3.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 251/14, dass der Vermieter dazu nicht verpflichtet sei. Gleichlautend hatten auch bereits die Vorinstanzen entschieden und die Klage abgewiesen.

Allein die mangelhafte Ausführung rechtfertigen nicht, den Vermieter auf die eigentlich dem Mieter zustehende Leistung in Anspruch zu nehmen. Vorliegend ergäbe sich insbesondere ein Anspruch nicht daraus, dass der Mieter die – von ihm nicht geschuldete – Schönheitsreparatur schlecht ausgeführt habe.

Vorliegend war dem Mieter bei Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht bewusst, dass er dazu vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB – Verbot widersprüchlichen Verhaltens – ergibt sich laut BGH, dass die durch den Mieter selbst ausgeführten Arbeiten wegen kleinerer handwerklicher Mängel nicht den Anspruch auslösen können, der ohne Ausführung der Arbeiten vermutlich sogar bestanden hätte. Hier wäre es Sache des Mieters gewesen, sich vor Durchführung der Arbeiten zu informieren und gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.


Tags: Schönheitsreparaturen,

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