Das Abstellen eines E-Autos in der Tiefgarage kann nicht per Beschluss verboten werden
Das Gericht nahm zwar keine Nichtigkeit der Beschlussfassung an – weil die Beschlusskompetenz insoweit nicht überschritten war –, ging aber von einem Verstoß des Beschlusses gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung aus. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge diene, eingeräumt, § 20 Abs. 2 Nummer 2 WEMoG. Dieser individuelle Anspruch, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht abdingbar ist, würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen. Der einzelne Wohnungseigentümer könnte nach der Gesetzeslage zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, sie dann aber aufgrund einer solchen Beschlussfassung nicht nutzen. Deshalb – so das Gericht weiter – verstoße der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, denn nicht zuletzt sei die Schaffung von Ladeinfrastruktur eine der Triebfedern der WEG-Reform gewesen. Dieser Rechtsanspruch werde durch die Beschlussfassung zunichtegemacht, weshalb der Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße, selbst wenn man zugunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstelle.
Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück