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22.07.2020

Darf eine Urne umgebettet werden?

Im entschiedenen Fall war die Ehefrau in einem Bestattungswald beerdigt worden. Die einschlägige Friedhofssatzung erklärte Um- und Ausbettungen für unzulässig. Der Ehemann hatte sich die letzte Ruhestätte seiner Ehefrau nicht selbst angesehen, hatte vielmehr seinen ehemaligen Arbeitgeber mit der Auswahl betreut. Mit dieser Auswahl war er im Nachhinein nicht zufrieden, da er aufgrund eigener gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage war, das Grab seiner verstorbenen Frau ohne weiteres aufzusuchen.

Losgelöst von der Fragestellung, inwieweit eine Satzung generell solche Umbettungen verbieten darf, lehnte das Verwaltungsgericht eine solche ab, da es aus Sicht der Richter an einem wichtigen Grund fehlte, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigen könne. Nur zwingende, ganz persönliche Gründe könnten einen solchen darstellen, dies auch nur dann, wenn eine atypische, unerwartete Entwicklung der Lebensumstände vorläge. Da der Kläger allerdings bereits bei der Beerdigung seiner Frau an dem chronischen Rückenleiden erkrankt war, es gleichzeitig allerdings nicht für notwendig befunden hatte, bei Auswahl der Grabstätte selbst zugegen zu sein, müsse er sich nun mit den Unwegsamkeiten abfinden. Dies umso mehr, als dass das Gericht der Auffassung war, der Kläger könne trotz seiner Erkrankung unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z.B. Gehstützen einem Rollator oder Begleitung durch eine Hilfsperson, den Weg bewältigen.



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