Telefon: 0911. 37 66 94 4
23.09.2015

Darf ein Sozialleistungsempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

Im Zusammenhang mit Erbschaften und Pflichtteil stellt sich immer wieder das Problem, ob ein Sozialleistungsempfänger auf solche Ansprüche verzichten darf bzw. Erbschaften, insbesondere dann, sind sie werthaltig, auch ausschlagen darf. Im Jahre 2011 hatte der BGH für einen Pflichtteilsverzicht, den ein behinderter Sozialleistungsbezieher abgegeben hatte, entschieden, dass dieser grundsätzlich nicht sittenwidrig sei. In dieser Entscheidung hatte der BGH über die Frage der Sittenwidrigkeit einer Ausschlagung gerade nicht entschieden, vielmehr in einem so genannten obiter dictum, eine Art Randbemerkung, angedeutet, dass auch die Erbschaftsausschlagung wohl zu akzeptieren sei. Genau dies stellt nun das Landessozialgericht Bayern in einem Beschluss vom 30.7.2015 infrage.

In seinem Leitsatz stellt das Gericht bereits fest, dass die bei der Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe nicht zwingend denen entspreche, die der BGH für den Erbverzicht bzw. dem Pflichtteilsverzicht angelegt habe. Maßgebliche Unterscheidung sei nämlich, dass ein Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers geschehe, in der Regel also der Umsetzung seines Willens diene. Darüber hinaus würden solche Verzichte abgeschlossen, wenn noch unklar sei, ob überhaupt ein werthaltiger Anspruch bei Ableben bestehen würde. Insofern könne einem solchen Verzicht keine Wirkung zulasten der Allgemeinheit beigemessen werden.

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft könne dies allerdings insbesondere dann anders zu sehen sein, wenn die Erbschaft werthaltig ist. So hatte bereits das OLG Hamm in einem Beschluss von 2009 festgestellt, dass zumindest dann, wenn eine werthaltige Erbschaft von einem Sozialleistungsempfänger ausgeschlagen würde, diese Ausschlagung als sittenwidrig anzusehen sei, da letztendlich dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbestehe und zwar zulasten der Allgemeinheit. Insofern könne in solchen Konstellationen eine Ausschlagung nur dann akzeptiert werden, wenn ein überwiegendes Interesse des Erben, also sehr gute Gründe für seine Entscheidung, bestünde.

Wie letztendlich das ordentliche Gericht im Gegensatz zum Sozialgericht die Frage beurteilen wird, bleibt derzeit offen. Zumindest hat das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung die Diskussion neu angefacht. Es bleibt also spannend.


Tags: Ausschlagung, Sozialleistungen,

Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück