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01.10.2020

Coronabedingte Betriebsschließung - ein Versicherungsfall?

Die Gaststätte des Klägers war aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnung vollständig geschlossen. Aufgrund seiner abgeschlossenen Versicherung, bei der auch das Risiko einer Betriebsschließung infolge des Ausbruchs Pantle himmlischer Krankheiten abgedeckt war, verlangte der Gastronom von seiner Versicherung entsprechende Entschädigung, deren Zahlung die Versicherung verweigerte. Die Argumente der Versicherung waren vielschichtig, insbesondere, dass der Gastronom gegen die Anordnung hätte vorgehen müssen und gegen eine Entschädigung spreche, dass das Corona-Virus nicht im Betrieb des Klägers aufgetreten sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur darauf ankomme, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei, unabhängig davon, ob der Betrieb selbst kontaminiert war. Auch sei der Gastronom nicht verpflichtet gewesen, auf außer Hausverkauf umzustellen, da ein solcher für einen Restaurantbetrieb lediglich ein unvollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, damit keine unternehmerische Alternative, auf die sich der Gastronom verweisen lassen müsste. Auch das immer wieder aufgetretenen Argument, eine Entschädigung seien nicht geschuldet, weil Corona nicht zu den Krankheiten gehöre, die im Infektionsschutzgesetz gelistet sein, ließ das Gericht nicht gelten. Ebenso wenig müsse er sich erhaltenes Kurzarbeitergeld oder andere staatliche Corona-Hilfen anspruchsmindernd anrechnen lassen, da es sich bei solchen Hilfen nicht um Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung gehandelt habe.

Hinweis:

Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, bezogen auf den konkreten Versicherungsumfang. Jeder Versicherungsnehmer muss also prüfen, welchen Versicherungsumfang zu welchen Bedingungen er abgeschlossen hat. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, an dieser Stelle genauer hinzuschauen und nicht bei der 1. Ablehnung der Versicherung klein weiterzugeben.

Auch mietrechtlich dürfte die Entscheidung Rückschlüsse zulassen: Gerade im Gewerberaummietrecht wurde diskutiert, inwieweit das Risiko einer Betriebsschließung beim Mieter oder vielleicht auch beim Vermieter liegt. Sieht der Mietvertrag den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung/Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtend für den Mieter vor, dürfte davon auszugehen sein, dass dies ein klarer Hinweis auf die Risikosphäre zulasten des Mieters ist. Dann bliebe der Mieter auch im Gewerberaummietrecht wohl verpflichtet, Mieten zu



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