Telefon: 0911. 37 66 94 4
06.12.2018

BGH: Vermieter schuldet keine „Aufrüstung“ der Mietsache auf aktuelle Standards

In dem entschiedenen Fall berief sich der Mieter auf „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden. Er war der Auffassung, dass er Anspruch auf einen Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens habe, der sich an den heutigen Maßstäben orientiere. Vor diesem Hintergrund versuchte er quasi durch die „Hintertüre“, seinen Vermieter zur Anbringung eine Wärmedämmung an seiner Wohnung zu bewegen, obwohl diese Wärmedämmung 1968/1971 gerade nicht verpflichtend anzubringen war. Der BGH stellte klar fest, dass bei der Beurteilung eines Mangels immer die Bauvorschriften und sonstige Rechtsnormen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den Standard definieren und dieser Standard nicht über die Zeit auf heutige Maßstäbe angepasst werden muss unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes sämtliche Vorschriften eingehalten wurden. Der BGH stellt in diesem Kontext auch klar, dass eine von ihm im Hinblick auf eine erforderliche Nachrüstung von Elektroinstallation gefällte Entscheidung auf solche Sachverhalte nicht anwendbar sei, da nicht vergleichbar. Hierzu hatte der BGH für einen Haushalt, in dem es aufgrund völlig überalter Elektroinstallation nicht möglich war, 2 Elektrogeräte nebeneinander zu betreiben, entschieden, dass der Vermieter hier einen adäquaten Standard herzustellen habe. Dies sei jedoch ein ganz anderer Fall.



Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück