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12.03.2020

BGH senkt die Hürden für die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung bei großen Wohnanlagen

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18) den beiden ersten Instanzen dahingehend widersprochen, als diese die Anforderungen an eine formal ordnungsgemäße Abrechnung zu hoch angesetzt hatten. In der Betriebskostenabrechnung war der angewandte Umlageschlüssel (Flächenmaß) aufgrund differierende Abrechnungskreise unterschiedlich, was auf einem vorgenommenen Vorwegabzug beruhte. In den der Abrechnung beigefügten Anlagen wurde dies jeweils erläutert. Aus der Abrechnung selbst konnte man entnehmen, wann die Gesamtfläche des Gebäudes in Ansatz gebracht wurde und wann eine Teilfläche verwendet wurde. Angegeben waren jeweils auch die Gesamtkosten, sodass sich hieraus überprüfen ließ, ob der Rechenschritt richtig vollzogen war. Die Vorinstanzen hatten gerügt, dass den Abrechnungen Informationen dazu fehlen würden, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen oder Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegten Wirtschaftseinheiten zusammensetzen. Der BGH hielt diese Information allerdings nicht für geboten und notwendig. In der Urteilsbegründung stellt der Senat auch nochmals klar, dass selbst bei einer Abweichung zu früheren Abrechnungen die formellen Anforderungen an eine Abrechnung nicht steigen würden. Dies betreffe die materielle Rechtmäßigkeit, lasse aber eine formelle Rechtswidrigkeit außen vor. Da inhaltliche Fehler in der Berufungsinstanz nicht abschließend verhandelt wurden, wies der BGH mangels Entscheidungsreife das Verfahren an die Vorinstanz zurück.



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