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11.11.2019

Betrugskarussell im Wohnungseigentum: Eigentümer haften für ihren Verwalter

Der Verwalter beider Gemeinschaften hatte über Jahre zur Verschleierung unberechtigter Entnahmen ein Überweisungskarussell zwischen den von ihm verwalteten Eigentümergemeinschaften in Gang gesetzt. Die Überweisung hatte allein den Zweck, die Kontostände am Jahresende darzustellen und sollte so den komplikationslosen Abgleich mit den Finanzkonten durch die Beiräte ermöglichen. Nach entsprechender Gutschrift und Kopie des Sparbuchs wurde das Geld dann weiter überwiesen auf die nächste WEG. Die Klägerin war auf diese Weise um einen 4-stelligen Betrag durch Überweisung an eine andere WEG „erleichtert“ worden. Sie verlangt nun im Wege der Klage den Überweisungsbetrag von der anderen WEG zurück. Diese beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Das OLG Frankfurt stellt hierzu fest, dass eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen sei, weil sich diese die Kenntnis des (gemeinsamen) Verwalters vom Fehlen des Rechtsgrundes nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse mit der Folge, dass sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Besonders schlimm in diesem Fall: natürlich hätte die WEG auch direkt gegen den Verwalter vorgehen können, weil die Überweisung aus dem Verwaltungsvermögen an eine „fremde“ WEG nicht nur eine Vertragspflichtverletzung darstellt, sondern sogar den Tatbestand der Untreue verwirklicht. Die Chancen, gegen den in finanziellen Nöten befindlichen Verwalter vorzugehen, sind aber naturgemäß nicht besonders erfolgsversprechend. Insofern hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall auch richtig entschieden, gegen die bereicherte WEG vorzugehen und dieser den Rückgriff auf den Verwalter zu überlassen.



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