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30.08.2016

Ausschluss von der Vermögensverwaltung umfasst auch das Ausschlagungsrecht

In bestimmten Konstellationen, insbesondere wenn Eheleute geschieden sind und das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind haben, mag es für den Erblasser von Interesse sein, dass der verbleibende Sorgeberechtigte über den Nachlass, der dem gemeinsamen Kind anfällt, nicht verfügen darf. Gerade in Geschiedenentestamenten finden sich solche Regelungen häufig. Die Verwaltung der Nachlassmasse beim Kind übernimmt dann ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger, ohne dass die Sorgeberechtigung des verbleibenden Elternteils im Übrigen in anderen Bereichen eingeschränkt wäre.

Der BGH hatte sich nun am 29.06.2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sorgeberechtigter Elternteil eine Erbschaft für das Kind ausschlagen dürfe, wenn im Testament des verstorbenen Elternteils die Vermögenssorge beim verbliebenen Elternteil ausgeschlossen wurde.

Dass ein Ausschluss von der Vermögenssorge möglich ist, ist unbestritten und gesetzlich festgelegt in § 1638 BGB. Die Sorgerechtsbeschränkung wird mit dem Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB wirksam. In diesem Fall erhält gemäß § 1909 I BGB jeder, der unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Sorgeberechtigte verhindert ist, einen Pfleger. Aufgabe des Pflegers ist es dann, sich vollumfänglich um das Nachlassvermögen beim Kind zu kümmern, was neben der Erbschaft und dem Vermächtnis auch den Pflichtteil umfasst. Allerdings wird auch die Ausschlagung der Erbschaft von der Beschränkung der Vermögenssorge erfasst, wie der BGH nun in der Grundsatzentscheidung, die diese bisher offene Frage behandelt, zum Az. XII  ZB 300/15 ausführt. Das Ausschlagungsrecht als Gestaltungsrecht gibt dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Insofern sei das Ausschlagungsrecht Teil der Vermögenssorge und keineswegs ein dem Themenbereich der Personensorge zuzuordnendes Recht.

Immer dann also, wenn die Vermögenssorge testamentarisch beschränkt wird, kann nicht der verbliebene Elternteil die Ausschlagung erklären. Dies obliegt vielmehr ausschließlich dem Ergänzungspfleger.


Tags: Ausschaltung, Pfleger,

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