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03.12.2015

Auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen darf ein Rechtsanwalt beauftragt werden

Zahlt ein Schuldner nicht und reagiert auch nicht auf Mahnungen, stellt sich die Frage, wie man an sein Geld kommt. Die nächste Schritt ist dann regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Mitunter erlebte man dann insoweit eine Überraschung, als dass die Kosten der Rechtsanwaltsbeauftragung vom Schuldner nach gerichtlicher Ansicht nicht zu übernehmen waren. Argumentiert wurde, in einem solch einfach gelagerten Fall sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zweckmäßig oder erforderlich oder zumindest dem Umfang nach auf ein Schreiben einfacher Art zu begrenzen. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Am 17.9.2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Gläubiger die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen außergerichtlicher Interessenwahrnehmung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann zu ersetzen sind, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Der Gläubiger müsse gegenüber seinem Anwalt den Auftrag nicht dergestalt begrenzen, ihn anzuweisen, lediglich ein Schreiben einfacher Art mit geringerem Gebührenanfall zu erstellen. Gerade dann, wenn der Schuldner schlicht ohne Angabe von Gründen nicht zahlt, bliebe es für den Gläubiger im Dunkeln, was der Hintergrund der Zahlungsverweigerung sei. Insofern dürfe er sich auch einer rechtlichen Beratung bedienen, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen habe, zumal im Vorhinein dann nicht abschätzbar ist, warum die Zahlung unterblieb. Nachdem er selbst in der Regel keine tiefere Kenntnis des anwaltlichen Gebührenrecht hat, müsse er keinerlei Beschränkungen des Auftrags vornehmen, dürfe sich vielmehr auch hinsichtlich der weiteren Möglichkeiten des Vorgehens beraten lassen. Dies löse dann eine ersatzfähige Geschäftsgebühr aus, die der Schuldner zu ersetzen habe.



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