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29.06.2021

Auch bei dauerhafter Ausübungshinderung kann Verzicht auf Wohnrecht Schenkung sein

In dem vom BGH am 20.10.2020 entschiedenen Fall machte der Sozialleistungsträger Ansprüche gegen die Tochter zweier im Heim wohnender Eltern geltend. Diese Eltern hatten Ihrer Tochter Grundstück nebst Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts überschrieben. Als beide dann ins Pflegeheim umsiedeln mussten, bewilligten sie die Löschung des Wohnungsrechts, was es der Tochter ermöglichte, das Grundstück für einen höheren Preis zu veräußern. Der Sozialleistungsträger vertrat nun die Auffassung, die Löschung des Wohnungsrechts habe den Wert des Grundstücks im Rahmen des Verkaufs erhöht, stelle insoweit also eine Schenkung der Eltern an die Tochter dar, was den Sozialhilfeträger im Hinblick auf diese Werterhöhung berechtige, Hinauszahlung wegen übergeleiteter Ansprüche der Eltern auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung zu verlangen. Der BGH gab dem Sozialleistungsträger recht und stellte klar, dass auch dann, wenn eine Ausübung nicht mehr möglich ist, eine Schenkung mit entsprechend festzustellenden Wert vorliege.

Fazit: Aus dieser Entscheidung zeigt sich einmal mehr, dass bei der Gestaltung von Übergabeverträgen Augenmerk auch auf Regelungen zu legen ist, die vorbehaltene Rechte zum Erlöschen bringen. Dann nämlich – wäre dies so geregelt gewesen – hätte eine Schenkung nicht angenommen werden können.



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