Arbeitszeitbetrug rechtfertigt auch bei langer Betriebszugehörigkeit fristlose Kündigung
Zeiterfassung gehört zwischenzeitlich in den meisten Großbetrieben zum üblichen Prozedere, um die Einhaltung der Arbeitszeit und die Unterbrechung zu privaten Zwecken zu dokumentieren. Das Hessisches LAG hatte jetz über einen Fall zu entscheiden, in dem ein langjähriger Mitarbeiter die Zeiterfassung “ ausgetrickst“ hatte und dadurch insgesamt 3,5 Stunden in 1,5 Monaten seiner Arbeitszeit hinzugerechnet hatte, die er tatsächlich für private Zwecke aufgewendet hatte. Mit Urteil vom 17.2.2014, Aktenzeichen: 16 Sa 1299/13, erklärte das Gericht die gegen die Kündigung eingelegte Kündigungsschutzklage auch in 2. Instanz für unbegründet und damit die Kündigung für wirksam.
In dem Betrieb galt die Regelung, dass sich Arbeitnehmer beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen über einen Chip eine Zeiterfassung bedienen und sich später beim Betreten des Produktionsbereichs wieder rückmelden. Bei jeder Bedienung des Zeiterfassungsgerät ertönt ein Piepston. Der Kläger wurde dabei beobachtet, wie er den zur Bedienung erforderlichen Chip beim Verlassen des Produktionsbereiches in seiner Geldbörse beließ und quasi nur so tat, als würde er ihn vor das Gerät halten. Eine Kontrolle der Beklagten ergab, dass sich der Kläger auf diese Weise auf einen Zeitraum von 1,5 Monaten 3,5 Stunde erschlichen hatte, die von der Beklagten bezahlt wurden. Die Erbringung der Gegenleistung durch den Kläger fehlte indes.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzlichen Betrug. Dadurch, dass bei der Bedienung das akustische Signal nicht erklungen war, wusste der Kläger, dass das Gerät die Abmeldung nicht registriert hat. Damit sei ein Versehen des Klägers ausgeschlossen, weshalb ein Arbeitszeitbetrug vorliege. Der Beklagten sei wegen dieses vorsätzlichen Betruges nicht zumutbar, hierauf mit dem Ausspruch einer Abmahnung zu reagieren. Auch wenn der Kläger insgesamt 25 Jahre in dem Unternehmen war und bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet hatte, wiege der Vertrauensbruch bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen so schwer, dass die lange Betriebszugehörigkeit dahinter zurücktreten müsse.
Tags: Arbeitszeitbetrug, fristlose Kündigung, ohne Abmahnung, Zeiterfassung,
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