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02.07.2014

Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds kann sachgrundlos befristet werden

Das Instrument der Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund kann auch gegenüber einem Betriebsratsmitglied zum Einsatz kommen. Das BAG urteilte am 25.6.2014, Aktenzeichen: 7 AZR 847/12, dass dies auch für Betriebsratsmitglieder gelte. Allerdings dürfe der Abschluss eines Folgevertrags nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin seiner Betriebsratstätigkeit nachgehe.

§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt die Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren zu. Die Verlängerung ist höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist auch auf Betriebsratsmitglieder anwendbar, soweit kein Verstoß gegen § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt. Diese Vorschrift besagt, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Eine verbotene Benachteiligung läge daher bei einer Verweigerung des Abschlusses einer Anschlussbeschäftigung vor, wenn das Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert wird. In einem solchen Fall hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Die Beweislast für die Benachteiligung trägt jedoch das Betriebsratsmitglied. Auf entsprechenden Sachvortrag, dass der verweigerte Abschluss eines Folgevertrags seinen Grund in der Betriebsratstätigkeit hat, muss der Arbeitgeber konkret erwidern und die Indizien entkräften.

In dem konkreten Fall wies das BAG – wie bereits das Landesarbeitsgericht – die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds jedoch ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte bestritt dies. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, war nicht zu beanstanden.


Tags: Betriebsratsmitglied, Teilzeitbefristungsgesetz,

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