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27.01.2017

Anspruch auf Fahrstuhl wegen Gehbehinderung?

Bei einem Personenaufzug handelt es sich um eine sogenannte bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Zu einer solchen Maßnahme müssten alle Wohnungseigentümer zustimmen. Eine Beschlussersetzung, wie dies das Landgericht vorgenommen hatte, kommt nur dann in Betracht, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, es also nur eine „richtige“ Entscheidung gibt, die dann vom Gericht anstelle der Beschlussfassung durch die Eigentümer vorgenommen werden kann. Um diese eine „ richtige“ Entscheidung zu finden, braucht es eine Interessenabwägung. Hier war nicht nur die Gehbehinderung einer nahen Familienangehörigen auf der einen Seite zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die den übrigen Eigentümern durch den Einbau eines Personenaufzugs entstehen. Der BGH führt hierzu aus, dass ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums notwendig sei, um einen solchen Personenaufzug zu realisieren. Der im Treppenhaus zur Verfügung stehende Platz würde erheblich eingeschränkt werden. Schon allein wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben bedeute es einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Auch die Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten berge erhebliche Haftungsrisiken und müsse deswegen berücksichtigt werden.

Nach dem BGH ist die damit für den Eigentümer einhergehende Einschränkung seiner Eigentumsrechte ebenfalls gerechtfertigt. Eine im 5. Stock gelegene Wohnung ohne Aufzug sei nun mal nur über die Treppe zu erreichen. Es habe sich damit nur ein Risiko verwirklicht, das der Kläger beim Kauf der Wohnung eingegangen sei, als er in der konkreten Region eine im 5. Stock gelegene Wohnung erworben habe. Aus dem Grundgesetz lasse sich aber nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zulasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind.



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