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28.05.2014

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Gerade im Bereich des Pflichtteilsrechts sieht § 2314 BGB in Anspruch des Pflichtteilsberechtigten vor, den Nachlass nicht nur privatschriftlich verzeichnet zu erhalten. Er kann vielmehr vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Welche Pflichten treffen den Notar bei der Erstellung eines solchen Verzeichnisses? Damit hatte sich – wieder einmal – ein Gericht, nämlich das OLG Koblenz, am 18.03.2014 zu befassen.

Leider findet sich in der Praxis oft, dass ein mit dieser Aufgabe betrauter Notar es sich einfach machen möchte und lediglich die Erklärung der Auskunftsperson niederlegt. Tatsächlich hat er jedoch gemäß der Regelungen des Beurkundungsgesetzes eine eigene Erklärung abzugeben über eigene Wahrnehmungen zum Bestand des Nachlasses. Um eine solche eigene Erklärung abgeben zu können, hat er eigene Feststellungen zu treffen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll genau dieser Aspekt der Vorteil im Vergleich zu einem privatschriftlichen Verzeichnis der Auskunftsperson sein. Die notarielle Auskunft gewähre einen höheren Grad an Richtigkeit.

Welche eigenen Ermittlungen zur Feststellung des Nachlasses der Notar anzustellen hat, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Landgericht ging sogar soweit, in den Raum zu stellen, dass der Notar die Auskunftsperson zu veranlassen habe, Bewertungsgutachten einzuholen und diese Wertgutachten auf Plausibilität zu überprüfen. Im übrigen könne er eigene Ermittlungen zu vorhandenem Grundbesitz durch Abfrage der Grundbücher vornehmen, ebenso könne er Einsicht nehmen in die Kontoauszüge, Sparbüchern vergleichbare Bankunterlagen; gegebenenfalls habe er sich hierzu von der Auskunftsperson bevollmächtigen zu lassen (OLG Koblenz zum Aktenzeichen 2 W 495/13).

Nachdem die notarielle Tätigkeit hier auf gewisse praktische Schwierigkeiten trifft und darüber hinaus mit den eigenen Feststellungen nicht nur eigene Haftung des Notars, sondern durchaus auch erheblicher Zeitaufwand verbunden ist, weichen allzu häufig die Nachlassverzeichnisses in der Praxis von den Wunschvorstellungen des Gesetzgebers ab. Fertige der Notar kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis aus, müsse er mit dienstrechtlichen Maßnahmen dazu angeleitet werden. Auch könne die verpflichtete Auskunftsperson schlicht einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.


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