Altenwohnanlage: tritt der Ehegatte in das Mietverhältnis ein wie immer?
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Verstorbene zunächst einen Mietvertrag über eine Genossenschaftswohnung abgeschlossen hatte und dies dann kombiniert mit einem „Betreuungsvertrag für die Betreute alten Wohnanlage“; er zog in die Wohnung ein mit seiner 30 Jahre jüngeren Ehefrau, die selbst keinerlei gesundheitliche Einschränkungen hat. Letztgenannter gab ihm die Möglichkeit für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, soweit notwendig. Beide Verträge wurden miteinander gekoppelt und der Betreuungszuschlag war Bestandteil der Miete. Mit Ableben des Mieters kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Grundsätzlich treten Ehegatten, leben sie mit dem verstorbenen Mieter zusammen, in das Mietverhältnis ein. Es kann allerdings auch bei solchen ein wichtiger Grund vorliegen, der dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 563 I BGB ermöglicht. Der wichtige Grund im Sinne des § 563 IV BGB ist jedoch niedrigschweller anzusetzen als die wichtigen Gründe in §§ 543, 569 BGB. Sonst nämlich wäre die Ausnahmevorschrift ohne eigenen Anwendungsbereich. Ein solcher wichtiger Grund im Sinne der Norm des § 563 IV BGB, so das Amtsgericht, liege auch dann vor, wenn, wie hier, eine Verknüpfung von Mietvertrag und Betreuungsvertrag vorliegen und der überlebende Ehegatte in den Betreuungsvertrag nicht eintrete. Sei der überlebende Ehegatte gerade nicht pflegebedürftig, liege das berechtigte Interesse an der Kündigung dahingehend vor, dass innerhalb einer Seniorenwohnung eine Belegung durch eine nicht pflegebedürftige Person weder sinnvoll noch vom Betreiber gewünscht sei. Faktisch nämlich würde durch einen solchen fortwährenden „Bewohnertausch“ die alten Wohnanlage zweckentfremdet.
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