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25.07.2017

Änderung des Preises bei Pauschalpreisabrede wegen Massenmehrung?

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Ausführung eines Gebäudes in Holzständerbauweise auf einem bestehenden Keller zu einem Pauschalpreis. In dem Vertrag war vereinbart worden, dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen geprüft hat und dementsprechend der Auftraggeber für Mehrkosten nicht einstehen muss. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in einer Nachtragsvereinbarung außerdem, die Konstruktionspläne gemäß den Vorgaben des Statikers unter Berücksichtigung des konstruktiven Brandschutzes zu erstellen. Auch hier wird ein Pauschalpreis vereinbart. Durch die Anforderung, die der Prüfstatiker an das Projekt stellt, kommt es zu erheblichen Umplanungen, die zu gravierenden Mehrmengen und einer Bauzeitverlängerung führen. Statt der ursprünglich rund 600.000,00 € beläuft sich die Schlussrechnung des Auftragnehmers auf rund 1,2 Millionen €. Der Auftraggeber bezahlt nur den ursprünglich vereinbarten Preis, also rund 600.000 €. Die Klage wird jedoch in 2 Instanzen abgewiesen, der BGH lässt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu (BGH, Beschluss vom 15.3.2017, VII. ZR 128/15). Der BGH führt hierzu aus, dass es bei einer Pauschalpreisrede Sache des Unternehmers sei, die Mengen selbst zu ermitteln. Ob er die Ermittlungen genau oder ungenau oder gar nicht ausführt, berührt seine Vertragspflicht zur Ausführung des Bausolls nicht.



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