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19.09.2017

Abmahnungserfordernis bei Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung bei airbnb

Im streitgegenständlichen Mietvertrag war vereinbart, dass eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder von Teilen hiervon nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen darf; im Falle unerlaubter Untervermietung hatte sich der Mieter verpflichtet, das Untermietverhältnis auf Verlangen des Vermieters binnen Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter fragte allerdings bei seinem Vermieter nicht nach, nahm die Untervermietung mindestens dreimal ohne Zustimmung des Vermieters vor. In diesem Verhalten lag, so das Landgericht Amberg, ein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten.

Allerdings handele sich hierbei nicht um einen solch schwerwiegenden Verstoß, dass eine Abmahnung dieses Fehlverhaltens ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Durch den Ausspruch einer Abmahnung könne dem Mieter grundsätzlich der entgegenstehende Wille des Vermieters vor Augen geführt werden. Der Mieter hätte sich darauf einstellen können, so dass auch die Vertrauensbasis zwischen den Parteien wiederhergestellt worden wäre. Dass beide Parteien einen Verstoß gegen die Verpflichtung nicht als so schwerwiegend ansahen, dass das Abmahnungserfordernis entfiele, zeige sich im Übrigen auch aus der Regelung, wonach der Mieter das Untermietverhältnis auf Verlangen des Vermieters binnen Monatsfrist im Verstoßfalle zu kündigen habe.

Damit weicht das Landgericht Amberg von einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.11.2014 ab. In Berlin vertrat man die Auffassung, eine Abmahnung bedürfe es nicht.



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